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Wahlergebnis: Sitzverteilung (Bundestagswahl)

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Wahlergebnis

Die Auszählung der Stimmen beginnt nach dem Ende der Wahlzeit um 18 Uhr, sobald die Wahlhandlung abgeschlossen ist. Zunächst ermitteln die Wahlvorstände in öffentlicher Sitzung das Ergebnis in ihrem Wahlbezirk. Ausgewertet werden alle Stimmzettel, die in den Wahllokalen oder per Briefwahl eingegangen sind. Erststimmen und Zweitstimmen werden unabhängig voneinander zusammengezählt.  

Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher* der Gemeinde. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung fasst die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammen und meldet sie dem Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter ermittelt das vorläufige Ergebnis für den Wahlkreis und meldet es weiter an den Landeswahlleiter. Dieser ermittelt das vorläufige Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter mit.

Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Sachsen wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Sitzverteilung

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Sie können als Wähler zwei Stimmen abgeben:

  • die Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten
  • die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste  [...]

Erststimme für Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis

Mit der Erststimme wählen Sie einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete direkt für Ihren Wahlkreis (Direktkandidat). Wer die meisten Erststimmen seines Wahlkreises erzielt, wird Abgeordneter im Bundestag (Mehrheitswahl). Dieses Mandat ist völlig unabhängig davon, ob die Partei des oder der Abgeordneten in den Bundestag gewählt wird oder nicht (Direktmandat).

Das Mehrheitswahlrecht lässt alle Stimmen unberücksichtigt, die für die unterliegenden Bewerber abgegeben werden – sie verfallen.

Zweitstimme zugunsten der Landesliste einer Partei

Mit Ihrer Zweitstimme votieren Sie zugunsten der Landesliste einer Partei. In dieser Verhältniswahl entscheiden Sie mit über die spätere Sitzverteilung im Bundestag.

  • Hierzu ist zunächst die Gesamtzahl der Sitze den jeweiligen Bundesländern nach ihrem Bevölkerungsanteil zuzuordnen.
  • Sodann wird in jedem Land die Zahl der zu verteilenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeteilt.
  • Von der so für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der Sitze abgerechnet, welche die Partei direkt in den Wahlkreisen des Landes errang.
  • Die restlichen Sitze besetzt die Partei mit den Kandidaten ihrer Landesliste in der festgelegten Reihenfolge.

Von den insgesamt 598 Abgeordneten des Bundestages werden 299 mit der Erststimme direkt gewählt (Direktmandate), 299 erhalten ihren Sitz nach dem Anteil an den Zweitstimmen, die ihre Partei in dem jeweiligen Bundesland erzielt.

Sperrklauseln

Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit

  • mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünf-Prozent-Klausel) oder
  • mindestens drei Direktmandate errungen haben.

Diese Sperrklauseln sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen.

Überhangmandate

Nicht selten erringt eine Partei in einem Bundesland durch Direktmandate mehr Sitze, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Diese sogenannten Überhangmandate können dazu führen, dass eine andere Partei nicht ihrem Zweitstimmenanteil entsprechend im Bundestag vertreten ist.

In diesem Fall wird die Gesamtsitzzahl in einem zweiten Verteilungsverfahren so lange erhöht, bis jede Partei mindestens die bei der ersten Verteilung für sie ermittelten Sitze erhält – zuzüglich der in den Wahlkreisen errungenen Überhangmandate. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich entsprechend über die vorgesehene Anzahl von 598 Mandaten hinaus.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 29.10.2020