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Umgang formt den Menschen: Umgangsrecht

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Ein Kind braucht Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen

Ein Kind braucht den Kontakt zu seinen nächsten Verwandten und Bezugspersonen, um sich gesund entwickeln zu können. Auch nach Trennung und Scheidung sollen dem Kind die vertrauten Beziehungen so weit wie möglich erhalten bleiben. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Wer hat ein Recht auf Umgang?

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Neben den Eltern haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Auch enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Umgangsrecht, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Wann kann der Umgang eingeschränkt werden?

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

Kinder dürfen sich gegen Kontaktverweigerung wehren

Nach einer Trennung ist dem anderen Elternteil schnell schlechte Einflussnahme nachgesagt. Kaum ein Kind wird sich dann der Kontaktverweigerung von Mutter oder Vater entgegenstellen. Hinnehmen muss es eine solche Verweigerung aber nicht. Das Kind oder eine Vertrauensperson kann zum Jugendamt gehen und um Vermittlung bitten.

Hält ein Elternteil an der Verweigerung fest, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung der Umgangspflicht kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Gemeinsam regeln, wie oft man sich sieht

Wer die Kinder wie oft sieht, haben die Beteiligten selbst zu regeln. Ist eine Einigung unmöglich, kann jeder Umgangsberechtigte beim Familiengericht einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Dann entscheidet das Familiengericht, welche Kontakte für das Kind gut und richtig sind.

Die Zwistigkeiten der Angehörigen müssen jedoch nicht vor Gericht ausgetragen werden, wenn diese die Beratungsangebote der Jugendhilfe oder des Jugendamts nutzen und sich nach deren Vermittlungsvorschlägen richten.

Ermutigung zu Anruf, Brief und Besuch

Kinder spüren Spannungen, die nach der Trennung zwischen den Eltern herrschen. Gerade deshalb müssen Vater und Mutter ihre Kinder zu einem Anruf, einem Brief oder einem Besuch ermutigen. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Eltern müssen Kontakte der Kinder erwidern

Reagieren Vater oder Mutter gar nicht auf Kontaktversuche, vermag das Jugendamt zu helfen. Das Kind kann sich direkt an die Beratungsstelle wenden. Hier wird man versuchen, dem verlorenen Elternteil klarzumachen, wie wichtig diese Begegnungen sind. Ist die Einigung erfolglos, ist auch dies ein Fall für das Familiengericht.

Hinweis zu Umgang und Unterhalt

Kosten, die beim Besuch für Fahrt, Verpflegung und Unterbringung entstehen, hat grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil zu tragen. Die Ausübung des üblichen Umgangsrechts berechtigt den umgangsberechtigten Elternteil in der Regel nicht zu einer Kürzung des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts. Überdurchschnittliche Umgangskosten können jedoch ausnahmsweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige nur den Mindestunterhalt zahlen muss und die Umgangskosten aus seinem Selbstbehalt aufbringen müsste. In diesen Fällen kann eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts oder eine entsprechende Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens geboten sein. Bei erweitertem Umgang oder einem Wechselmodell können weitergehende Anpassungen erforderlich sein.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.08.2026