Amt 24

Reisegewerbe

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung gewerbsmäßig

  • Waren feilbieten, vertreiben oder ankaufen
  • Bestellungen auf Waren aufnehmen
  • Leistungen anbieten
  • Bestellungen auf Leistungen aufnehmen oder
  • als Schausteller* auftreten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart ausüben

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

  • Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
    Amt24-Leistung

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Für folgende Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte:

  • Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde)
  • Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, der Jagd und der Fischerei
  • Feilbieten und Ankauf von Waren und Leistungen und Annahme von Bestellungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt
  • das Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn dazu eine behördliche Erlaubnis vorliegt
  • Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater und Vermittler von Bausparverträgen
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die Erlaubnis vorliegt
  • Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen und ähnlichen Einrichtungen in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle
  • Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten

Eine Reisegewerbekarte ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

Hinweis: Wenn Sie für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Reisegewerbe geschäftlich im Ausland tätig sein wollen, müssen Sie zusätzlich bei der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragen

Optionale Verfahren

  • Handelsregister, Abschrift beantragen
    Amt24-Leistung

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 04.01.2023