Stufe 3: Verbraucherinsolvenzverfahren
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
War auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos, wird auf Beschluss des Insolvenzgerichts – gegebenenfalls unter Stundung der Verfahrenskosten – das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet.
Nach Abschluss der Verbraucherinsolvenz ist eine Restschuldbefreiung möglich. Das eröffnet Betroffenen den Weg zum schuldenfreien Neubeginn bei Tilgung der verbleibenden Verfahrenskosten.
Restschuldbefreiung
Wohlverhaltensphase
Der Restschuldbefreiung geht im Anschluss an das Insolvenzverfahren die sogenannte "Wohlverhaltensphase" voraus. Der Treuhänder* behält während dieser Zeit alle vom Schuldner abgetretenen pfändbaren Einkünfte ein, um soweit als möglich die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.
Über ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhalten Schuldner Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte und können somit weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Auflagen
Schuldner haben während dieser Zeit verschiedene Auflagen zu erfüllen. Diese sogenannten Obliegenheitspflichten sind in der Insolvenzordnung festgeschrieben (§§ 295 ff. InsO).
Beispiele:
- Schuldner müssen ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen. Haben sie keine Arbeit, müssen sie sich intensiv darum bemühen.
- Schuldner müssen dem Gericht und dem Treuhänder jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich mitteilen.
- Im Falle einer Erbschaft oder Ähnlichem müssen 50 % des erworbenen Vermögens an den Treuhänder abgeführt werden.
- Es darf kein Insolvenzgläubiger bevorzugt werden.
Erteilen der Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (drei Jahre – gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilen.
Versagungsgründe
Haben Schuldner in der Wohlverhaltensphase die oben erwähnten Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagen.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Rechtsgrundlagen
- §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Verbraucherinsolvenzverfahren
- §§ 286 ff. InsO – Restschuldbefreiung
- §§ 295 ff. InsO– Obliegenheiten des Schuldners
juris Bundesrecht -
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) – geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
REVOSax
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023