Kinderbetreuung, Eltern zahlen mit
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Für die Betreuung Ihres Kindes in der Kinderkrippe, im Kindergarten, im Hort oder in der Kindertagespflege leisten auch Sie einen finanziellen Beitrag. Die tatsächlichen Kosten sind damit aber nur zu einem geringen Teil gedeckt. Die Differenz gleichen der Freistaat und die Gemeinden mit Zuschüssen aus.
Hinweis: Die Verpflegung müssen Sie gesondert bezahlen.
Höhe des Elternbeitrages
Mit dem Elternbeitrag begleichen Sie einen Teil der Kosten, die für die Betreuung Ihres Kindes anfallen. Die Stadt oder Gemeinde legt die Höhe des Anteils fest, für den der Freistaat Sachsen einen Rahmen vorgibt:
- zwischen 15 und 23 Prozent der Betriebskosten bei der Betreuung in Kinderkrippen
- zwischen 15 und 30 Prozent der Betriebskosten in Kindergärten (mit Ausnahme des letzten Kindergartenjahres)
- Im letzten Kindergartenjahr und im Hort gibt es keine Untergrenze, d. h. die Gemeinde / Stadt kann auch auf die Erhebung von Elternbeiträgen verzichten. Die Obergrenze liegt bei 30 Prozent der Betriebskosten.
Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ist mit dem Elternbeitrag in einer altersentsprechenden Kindertageseinrichtung, also in der Regel der Kinderkrippe, vergleichbar. Den genauen Betrag erfragen Sie bei der Gemeinde.
Ermäßigungen und Erlass
Haben Sie mehrere Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege untergebracht, müssen Sie einen abgesenkten Elternbeitrag zahlen. Dies gilt auch für Alleinerziehende.
Für Familien mit geringem Einkommen übernimmt das zuständige Jugendamt den Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise.
Das gilt für Einrichtungen freier und öffentlicher Träger sowie die Kindertagespflege gleichermaßen.
Eine Ermäßigung oder einen Erlass des Elternbeitrages beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Dazu müssen Sie der Beitragsstelle Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024