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Begriffserklärungen

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Kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) laut Definition der EU-Kommission müssen folgende Kriterien erfüllen:
Größe des Unternehmens

Kleinstunternehmen

  • Anzahl der Mitarbeiter: weniger als zehn
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme: maximal EUR 2 Millionen

Kleine Unternehmen (KU)

  • Anzahl der Mitarbeiter: weniger als 50
  • Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme: maximal EUR 10 Millionen

Mittlere Unternehmen

  • Anzahl der Mitarbeiter: weniger als 250
  • Jahresumsatz maximal EUR 50 Millionen oder Jahresbilanzsumme maximal EUR 43 Millionen
Achtung! Nicht als KMU angesehen werden Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte zu 25 Prozent oder mehr von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden.

Verbundene Unternehmen

Unter verbundenen Unternehmen versteht man Unternehmen, die

  • verpflichtet sind, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen,  [...]
  • die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens halten,
  • berechtigt sind, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt sind, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben oder
  • Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens sind und gemäß einer mit den anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern ausüben.
Hinweis: Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gilt – zum Beispiel im Zuge eines Förderantrags – werden die Kennzahlen von verbundenen Unternehmen zu 100 Prozent zu den Kennzahlen des jeweiligen Unternehmens hinzugerechnet.

Partnerunternehmen

Um Partnerunternehmen handelt es sich, wenn ein (vorgeschaltetes) Unternehmen allein oder gemeinsam mit mindestens einem verbundenen Unternehmen zwischen 25 Prozent und einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen (nachgeschalteten) Unternehmens hält, oder ein anderes Unternehmen an diesem hält.

Hinweis: Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gilt – etwa im Zuge eines Förderantrags –, werden die Kennzahlen von Partnerunternehmen anteilig (quotal) zu den Kennzahlen des jeweiligen Unternehmens hinzugerechnet.

Ausnahmen

Auch wenn ein Stimmen- / Kapitalanteil von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, gelten folgende Unternehmen weiterhin als eigenständig:

  • staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die
    • regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und
    • Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren (Gesamtinvestition der "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen: maximal EUR 1,25 Millionen)
  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
  • institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
  • autonome Gebietskörperschaften (Städte und Gemeinden) mit einem Jahreshaushalt von weniger als EUR 10 Millionen und weniger als 5.000 Einwohnern.

Bedingung ist, dass diese Investoren nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB). 31.08.2021