Amt 24

Arbeiten in Deutschland

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Anerkennung von Abschlüssen

Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben oder Ihr Studium abgeschlossen und sind nun auf der Arbeitssuche in Sachsen?

Wurde festgestellt, dass Ihr Berufs- oder Hochschulabschluss nur teilweise gleichwertig ist, dann können Sie einen Aufenthaltstitel zur Berufsanerkennung erhalten, der die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen von bis zu 18 Monaten, längstens 24 Monate, ermöglicht, wenn diese für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder für die Berufserlaubnis erforderlich sind.

Während der Qualifizierung zur Berufsanerkennung kann eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden.

Auch eine zeitlich uneingeschränkte Beschäftigung ist möglich. Dies setzt aber zwingend voraus, dass

  • diese in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit dem anzuerkennenden Beruf steht und
  • bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf vorliegt.

Beispiel: Eine Tätigkeit als Altenpflegehelfer* während der Berufsanerkennung ist möglich, wenn eine verbindliche Zusage für die spätere Beschäftigung als Altenpfleger vorliegt.

Ist die Ausübung einer Beschäftigung in einem nicht-reglementierten Beruf beabsichtigt, dann können Sie neben der Qualifizierung bereits in dem Beruf arbeiten, wenn die Qualifizierung nur schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der betrieblichen Praxis umfassen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Selbstständige und Gewerbetreibende

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben wollen und planen, sich selbstständig zu machen, sind Sie dazu verpflichtet, dieses Gewerbe anzumelden. Ausnahmen gibt es nur für Freiberufler und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen: Wann brauche ich eine Erlaubnis zur Beschäftigung?

Was sie als Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrages beachten müssen, erfahren Sie hier:

Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erlaubt in der Regel bereits per Gesetz die Beschäftigung. Sie benötigen keine gesonderte Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten haben das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sie dürfen sich eine Arbeit in einem anderen EU-Land suchen und dieser nachgehen. Eine Arbeitsgenehmigung benötigen sie hierfür nicht.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt auch für Staatsangehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (also außer den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz.

Achtung! Unabhängig von der Aufnahme einer Arbeit besteht eine Meldepflicht, sobald Sie eine Wohnung in Sachsen beziehen. Dann müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Wohnungsbezug bei der örtlichen Gemeinde anmelden.

Staatsgehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten)

Personen aus sogenannten Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigung erlaubt.

Aufenthaltstitel sind

  • Visum,
  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • ICT-Karte,
  • Mobiler-ICT-Karte,
  • Niederlassungserlaubnis und
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

Wenn Sie als Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzen, sind Sie zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Niederlassungserlaubnis ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt und enthält keine Nebenbestimmungen.

Die anderen Aufenthaltstitel sind befristet und werden für bestimmte Zwecke erteilt. Die Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit sind in Kapitel 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Eine Einreise und ein Aufenthalt zur Beschäftigung in Deutschland ist möglich für:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, einschließlich Blaue Karte EU
  • Forscher
  • Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
  • in bestimmten Berufsgruppen nach der Beschäftigungsverordnung unabhängig von der individuellen Qualifikation
  • Fachkräfte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie

Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.

Hinweis: Für die Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt seit 01.01.2016 bis 31.12.2023 ein besonderes Beschäftigungsverfahren. Sie können für alle Berufe, Ausbildungen und Helfertätigkeiten eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, auch wenn sie keine qualifizierte Berufsausbildung haben oder ihre berufliche Qualifikation in Deutschland nicht anerkannt ist. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.

Voraussetzungen sind, dass

  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland zum 01.01.2016 oder später vorliegt und
  • dass ein entsprechendes Visum bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wird.
  • Zudem dürfen Sie innerhalb von 24 Monaten vor der Beantragung des Visums keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben. Es sei denn, Sie hatten ihren Asylantrag nach dem 01.01.2015 und vor dem 24.10.2015 in Deutschland gestellt, haben sich am 24.10.2015 noch in Deutschland aufgehalten und sind danach unverzüglich ausgereist. Für diese Personengruppe ist eine Wiedereinreise ab dem 01.01.2016 möglich, sofern auf sie die genannten Voraussetzungen zutreffen und die zuständige deutsche Ausländerbehörde einer Wiedereinreise zustimmt.

Fachkräfte, einschließlich Blaue Karte EU

Haben Sie entweder in Deutschland oder im Ausland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eine formale Berufsqualifikation erworben, können Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der Ihr Abschluss Sie befähigt. Je nach Art der formalen Berufsqualifikation wird zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung unterschieden.

Bei einem ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer deutschen Berufsausbildung oder dem Hochschulabschluss durch die zuständige Stelle notwendig.

Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss und einem Jahresgehalt von 58.400 Euro (Stand: 2023) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilittät in der EU erleichtert. In den sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische Fachkärfte in der Informations- und Telekommunikationstechnologie) kann die Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von 45.552 Euro (Stand: 2023) erteilt werden.

In bestimmten Berufsgruppen können Sie unabhängig von Ihrer Qualifikation einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergibt sich jeweils, ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.

Besitzen Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse in einem Beruf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, kann Ihnen unabhängig von einer formalen Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Sie müssen hierfür nachweisen können, dass sie durch eine

  • in den letzten sieben Jahren erworbene,
  • mindestens dreijährige Berufserfahrung
  • ein Qualifikationsniveau erreicht haben, das demjenigen einer akademischen Fachkraft vergleichbar ist und
  • über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1) verfügen.

Darüber hinaus ist ein Mindestgehalt von 52.560 Euro (Stand: 2023) im Kalenderjahr notwendig.

Forscher

Üben Sie an einer Forschungseinrichtung oder an einem Unternehmen, das Forschung betreibt, eine Forschungstätigkeit aus, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher erteilt werden. Diese berechtigt Sie neben der Tätigkeit als Forscher auch zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Voraussetzung ist, dass zwischen der Forschungseinrichtung und Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens abgeschlossen wurde.

Eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher ermöglicht eine erleichterte Mobilität in der EU. Möchten Sie sich zur Forschung mehr als 180 Tage, aber weniger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher erhalten. Für eine Aufenthalt zur Forschungszwecken von weniger als 180 Tagen sind Sie in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen für die Mobilität aber immer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates (ausgenommen Dänemark und Irland).

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Ein unternehmensinterner Transfer liegt vor, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum in eine Niederlassung in Deutschland oder in einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in Deutschland entsendet werden.

Halten Sie sich hierfür mindestens 90 Tage und maximal ein Jahr (Trainees) bzw. drei Jahre (Führungskräfte und Spezialisten) in Deutschland auf, erhalten Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer. Sie können mit diesem Aufenthaltstitel auch in andere EU-Staaten entsendet werden, in denen Ihr Unternehmen eine Niederlassung hat oder sich ein Unternehmen der Unternehmensgruppe befindet. Sie müssen für die Entsendung einen Arbeitsvertrag mit dem Heimatarbeitgeber für die Dauer der Entsendung und Rückkehr zu diesem nach der Entsendung haben.

Halten Sie sich bereits als Entsandter mit einer ICT-Karte in einem anderen EU Mitgliedstaat auf, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland in einer Niederlassung oder einem zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen tätig werden. Beträgt der Transfer in Deutschland mehr als 90 Tage, erhalten Sie eine Mobile ICT-Karte. Ist lediglich ein Aufenthalt in Deutschland bis zu 90 Tage vorgesehen, erhält der Entsandte eine Bescheinigung, die ihm die Beschäftigung in der Niederlassung oder dem Unternehmen in Deutschland erlaubt.

Hinweis: Für die erstmalige Beantragung einer ICT-Karte ist zwingend vom Ausland ein entsprechendes Visum erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausländische Studierende und Berufsschüler

Ausländische Studierende oder Berufsschüler, die die Staatsangehörigkeit eines EU- / EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, können uneingeschränkt in Deutschland arbeiten.

Studierende aus Drittstaaten dürfen maximal 120 Tage beziehungsweise 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken schließt die uneingeschränkte Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an Hochschulen ein. Für solche Beschäftigungen sind keine weiteren Genehmigungen erforderlich.

Für eine betriebliche Berufsausbildung ist bei Berufsschülern aus Drittstaaten in der Regel die Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Schulische Berufsausbildungen, die nicht einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind, bedürfen hingegen keiner Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings ist eine vorherige Zustimmung zur Durchführung von Praktika, einschließlich vorgeschriebener Praktika, einzuholen.

Während der Berufsausbildung kann eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden.

Für darüber hinaus gehende Beschäftigungen, beispielsweise als Arbeitnehmer in Teilzeit, benötigen Studierende und Berufsschüler aus Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis – EU beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis, die diese Beschäftigung beinhaltet. Gegebenenfalls muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. In der Regel gilt jedoch, dass sich Studierende oder Berufsschüler hauptsächlich zur Ausbildung in Deutschland aufhalten. Eine über die genannten Beschäftigungsmöglichkeiten hinausgehende Beschäftigungserlaubnis wird daher kaum erteilt.

Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit

Damit Ausländer aus Drittstaaten einen Aufenthaltstitel erhalten, der die Beschäftigungserlaubnis beinhaltet, wird häufig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Diese wird durch die Ausländerbehörden eingeholt.

Hinweis: Es gibt auch Beschäftigungen, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden können.

In manchen Fällen, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber die Beschäftigung anzeigen. Das heißt, bevor der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachgeht, muss die Bundesagentur für Arbeit informiert worden sein. Informieren Sie sich direkt bei dem zuständigen Team der Bundesagentur für Arbeit über die Bestimmungen im Besonderen.

Für dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer kann eine Zustimmung erteilt werden, die keine weiteren Beschränkungen kennt. Dies ist beispielsweise der Fall für Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind und einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung absolviert haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit oder die Ausländerbehörde.

Asylbewerber und geduldete Ausländer

Asylbewerber und geduldete Ausländer benötigen eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Sie können nach drei Monaten mit gestattetem oder geduldetem Aufenthalt in Deutschland zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Keiner Mindestaufenthaltsdauer und keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung:

  • einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
  • einer Beschäftigung, die keiner Erlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung bedarf, oder
  • einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Bei Geduldeten dürfen zudem keine Versagungsgründe vorliegen. Dies ist gegeben, wenn:

  • sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder
  • sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Die Zustimmung der Arbeitsverwaltung bedarf keiner Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Nach vierjährigem, ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Asylbewerber können hingegen sofort Arbeitsgelegenheiten ausüben. Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Beschäftigungsverhältnis.

Haben Sie als Geduldeter

  • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
  • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt oder
  • seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten,

können Sie ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten.

Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 16.01.2023