Finanzielles: Sozialleistungen
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Wohngeld
Wer nicht genügend Einkommen hat, um die Kosten für eine Wohnung zu tragen, kann Wohngeld beantragen. Dies ist ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bei Hilfebedürftigkeit können Menschen, die erwerbsfähig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bürgergeld" nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
Diese Hilfe gilt Betroffenen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht haben.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben Leistungen zur Beratung
- Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Ausbildung oder Eingliederung in Arbeit sowie
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Sozialhilfe
Wer nicht erwerbsfähig ist und für seinen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht vollständig selbst sorgen kann, hat nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anspruch auf Sozialhilfe in Form von
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Letztere ist für Menschen vorgesehen, die wegen ihres Alters oder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können.
Die Sozialhilfe umfasst neben diesen Hilfen auch weitere Leistungen, wie
- Hilfen zur Gesundheit für Personen, die nicht krankenversichert sind,
- Hilfe zur Pflege für Personen, die nicht in einer Pflegeversicherung versichert sind oder für den Pflegebedarf, der nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist (zum Beispiel Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I),
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel Übernahme von Bestattungskosten).
Zu den Sozialhilfeleistungen gehört auch die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Hinweis: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe werden nur dann gewährt, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Deshalb erhalten nur diejenigen Leistungen, die sich nicht selbst helfen können.
Lesen Sie auch
- § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Altersgrenze
- § 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Leitungsberechtigte
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 06.04.2023