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Kündigung des Mietverhältnisses

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Mietverhältnisse können auf zwei Weisen beendet werden:

  • durch eine ordentliche Kündigung und
  • durch eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig, wenn sich der Vertragspartner* so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt, dass dem anderen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Daneben kennt das Gesetz noch die außerordentliche Kündigung mit einer gesetzlichen Frist; dies sind Sonderkündigungsrechte. Letztere sind etwa gegeben, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert oder bei Mieterhöhungen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Fristen für eine ordentliche Kündigung

Für die ordentliche Kündigung ist – sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter – immer eine Frist einzuhalten. 

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Damit beträgt sie nahezu drei Monate. Für den Mieter bleibt es auch nach längerer Vertragsdauer bei dieser Frist, während sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate verlängert.

Hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, es sei denn, sie erfolgten vor dem 1. September 2001 und wurden individualvertraglich vereinbart. Für in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte abweichende Kündigungsfristen gelten weitere Besonderheiten.

Kündigungsgrund notwendig

Angesichts der Schwierigkeiten, neuen, passenden Wohnraum zu finden, braucht der Vermieter zudem einen Kündigungsgrund. Das Gesetz verlangt ein »berechtigtes Interesse« für die Kündigung durch den Vermieter. Ein solches Interesse liegt zum Beispiel bei erheblichen vertraglichen Pflichtverletzungen und bei Eigenbedarf vor.

Befristeter Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag kann nur in den in § 575 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, in denen ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Befristung anzuerkennen ist, geschlossen werden.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023