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Erbrangfolge der Verwandten

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben* werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt:

  • Erben erster Ordnung
  • Erben zweiter Ordnung
  • Erben dritter Ordnung
  • Erben vierter Ordnung
  • Erben fernerer Ordnung

Hinweis: Solange noch ein Erbe einer näheren Ordnung vorhanden ist, gehen die Erben der ferneren Ordnung leer aus. Auch innerhalb einer Ordnung gibt es eine bestimmte Rangfolge. Möchten Sie einen entfernteren Verwandten an Ihrem Erbe teilhaben lassen, müssen Sie diesen daher in einer Verfügung von Todes wegen als Erben einsetzen (gewillkürte Erbfolge).

Achtung! Es ist auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu beachten! Er fällt jedoch nicht unter die oben beschriebenen Ordnungen, da er im Rechtssinne nicht mit dem Erblasser verwandt ist. Dennoch steht ihm ein Erbrecht zu, das sich nach dem Güterstand richtet, in dem er mit dem Erblasser lebte.

Erben erster Ordnung

Zu den Erben der ersten Ordnung gehören ausschließlich die Abkömmlinge der verstorbenen Person (also Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter).

Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Besonderheiten gelten aber, wenn der Erblasser vor dem 29.05.2009 verstorben ist und das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren wurde. In diesen Fällen sollten Sie sich von einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei beraten lassen.

Unter den Erben der ersten Ordnung gibt es eine festgelegte Reihenfolge. Wenn alle Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes noch leben, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Enkel, Urenkel und so weiter scheiden in diesem Fall als Erben aus.

Ist ein Kind des Erblassers allerdings vorverstorben, so treten die Nachkommen dieses Kindes an dessen Stelle. Diese erben untereinander wiederum zu gleichen Teilen. Ist ein Kind des Erblassers kinderlos verstorben, wird dessen Anteil unter den übrigen Kindern gleichteilig aufgeteilt.

Erben zweiter Ordnung

Erst wenn es keinen Erben erster Ordnung gibt, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder. Dies betrifft also die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (Neffen und Nichten des Erblassers).

Auch innerhalb der zweiten Ordnung gilt eine festgelegte Reihenfolge. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Elternteile des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Abkömmlinge, mithin die Geschwister des Erblassers oder, sollten diese ebenfalls verstorben sein, deren Nachkommen. Sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils vorhanden, fällt dessen Anteil an den überlebenden Elternteil.

Erben dritter Ordnung

Sind auch in der zweiten Ordnung keine Erben vorhanden, werden die Erben dritter Ordnung herangezogen. Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine des Erblassers).

Leben zur Zeit des Erbfalls alle Großeltern der verstorbenen Person (väterlicher- und mütterlicherseits), erben sie zu gleichen Teilen. Wenn von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr lebt, treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils dessen Abkömmlinge (Tante und Onkel des Erblassers, gegebenenfalls Cousinen und Cousins). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt der Anteil der verstorbenen Person dem anderen Teil des Großelternpaars zu.

Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr, erben dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge der verstorbenen Großeltern vorhanden, erben das andere Großelternpaar oder seine Abkömmlinge allein.

Erben vierter Ordnung

Sind keine Erben dritter Ordnung mehr vorhanden, wird geprüft, ob es Erben vierter Ordnung gibt. Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Sind zur Zeit des Erbfalls noch Urgroßeltern am Leben, erben sie allein. Das bedeutet, dass die Abkömmlinge der Urgroßeltern von der Erbfolge ausgeschlossen bleiben, wenn auch nur noch einer der acht Urgroßeltern lebt. Leben noch mehrere der Urgroßeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben diese zu gleichen Teilen. Falls keine Urgroßeltern mehr am Leben sind, erbt von deren Abkömmlingen derjenige, der dem Grade nach mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist. Sind mehrere gleich nahe Verwandte vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen.

Erben fernerer Ordnungen

Erben der fünften und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Wenn zur Zeit des Erbfalles überhaupt keine Verwandten, kein Ehegatte beziehungsweise kein eingetragener Lebenspartner mehr vorhanden ist, wird der Fiskus gesetzlicher Erbe.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023