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Ehevertrag

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In Eheverträgen können die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich regeln, insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. In einem Ehevertrag können die Eheleute durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich (für die spätere gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riesterrente, Pension und ähnliches) ausschließen.

Unter dem Begriff "Güter" versteht man alles, was Vermögen darstellt. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Werte, also zum Beispiel Immobilien, Hausrat und Fahrzeuge, Wertpapiere, Geld, ausstehende Forderungen oder auch der Wert einer eigenen Firma.

Eheverträge müssen wegen ihrer weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen notariell beurkundet werden.

Güterstand

Zugewinngemeinschaft

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Jede der Personen in der Ehe bleibt Eigentümer und Inhaber des Vermögens, das er oder sie in die Ehe eingebracht hat oder im Laufe der Ehe erwirbt. Für vor oder während der Ehe begründete Verbindlichkeiten haftet jeder Ehepartner / jede Ehepartnerin allein und nur mit seinem / ihrem Vermögen. Grundsätzlich verwaltet auch jeder Ehepartner / jede Ehepartnerin sein / ihr Vermögen selbständig.

Der Zugewinn der Eheleute wird dann ausgeglichen, wenn ein Ehepartner / eine Ehepartnerin stirbt oder die Ehe geschieden wird. Der oder die andere wird am Zugewinn der anderen Person beteiligt.

Gütertrennung

Um Streitigkeiten vorzubeugen, kann eine Gütertrennung vereinbart werden. In Eheverträgen ist meist geregelt, dass es im Fall des Todes eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich bleibt, in anderen Fällen ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll.

Gütergemeinschaft

Vereinbaren beide eine Gütergemeinschaft, wird das gesamte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Eingeschlossen ist also auch das Vermögen, das beide in die Ehe einbrachten.

Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Geht eine Beziehung auseinander, ist den Eheleuten anzuraten, ihre persönlichen und Vermögensverhältnisse in Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen zu regeln.

Scheidungsvereinbarung

Die Vereinbarung bezieht sich auf eine Scheidung, die noch bevorsteht oder schon bei Gericht anhängig ist. Die Scheidungsvereinbarung dient in erster Linie dazu, eine einvernehmliche Scheidung herbeiführen zu können. Wichtigster Inhalt ist der Unterhalt nach der Scheidung und der Versorgungsausgleich für den Rentenanspruch. Meistens einigen sich die Eheleute auch über die Ehewohnung und den Hausrat sowie über die Unterhaltspflicht für die Kinder.

Trennungsvereinbarung

Für eine bestimmte Übergangszeit werden in dieser Vereinbarung wichtige Angelegenheiten geregelt, beispielsweise wie mit dem Unterhalt, der Ehewohnung und der Obhut über die Kinder zu verfahren ist. Vorgesehen ist die Trennungsvereinbarung für die Zeit, bis der gerichtliche Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist.

Sonderregelung: Ehen, die in der DDR geschlossen wurden

Eheleute, die vor dem 03.10.1990 in der DDR die Ehe schlossen, lebten üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands traten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dem konnte bis 02.10.1992 mit einer notariell beurkundeten Erklärung widersprochen werden.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023