Amt 24

Erbschein

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Mit dem Erbschein erteilt das Amtsgericht (Nachlassgericht) auf Antrag ein Zeugnis über das Erbrecht. Sind mehrere Erbende vorhanden, wird das Nachlassgericht in der Regel einen Erbschein ausstellen, der Angaben über das Erbrecht aller Miterbenden sowie deren Erbteile enthält (gemeinschaftlicher Erbschein). Es kann aber auch ein Erbschein beantragt und erteilt werden, der nur das Erbrecht und die Größe des Erbteils eines Miterbenden oder eines Teils der Miterbenden ausweist (Teil-Erbschein).

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein entsprechender Antrag in Verbindung mit der Abgabe einer eidessstattlichen Versicherung. Diese kann von einem Notar* beurkundet oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden. Gegebenenfalls sind im Erbscheinverfahren auch diverse Personenstandsurkunden im Original oder amtlich beglaubigter Abschrift bereitzuhalten.

Achtung! Beim Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins handelt es sich um ein Antragsverfahren. Somit sind grundsätzlich alle Urkunden vom Antragsteller zu beschaffen und vorzulegen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Seit dem 17.08.2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Irlands und Dänemarks, die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

Mit der Verordnung wurde auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses kann für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 beantragt werden. Mit diesem Dokument können Erben, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass weitere Verfahren notwendig sind.

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr genügt der Erbschein. Befinden sich Nachlassgegenstände im Ausland, sollten Sie sich erkundigen, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses genügt oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023