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Asyl und Duldung

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Asylrecht für politisch Verfolgte

Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist ein im deutschen Grundgesetz verankertes Grundrecht. Damit hat Deutschland europaweit eines der bestabgesicherten Asylrechte. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. 

Das Asylrecht gilt für politisch Verfolgte. Das sind laut Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung in ihrem Land staatlich verfolgt werden.

Hinweis:

Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind keine Gründe für eine Asylgewährung.

Asylantrag

Wer in Deutschland Asyl erhalten möchte, muss einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Wer nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat die oder der Betroffene sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. 

Jeder Antrag auf Asyl wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage des Asylgesetzes (AsylG) daraufhin überprüft, ob eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:

  • Asylrecht (politische Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz = Grundrecht auf Asyl)
  • Flüchtlingsschutz
  • subsidiärer Flüchtlingsschutz (zum Beispiel wegen drohender Todesstrafe)
  • Abschiebeverbot

Sichere Herkunftsstaaten

Wer aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylrecht berufen. Sein Asylantrag wird in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn die von dem Ausländer* vorgetragenen Beweise begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen politischen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 

Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Georgien und die Republik Moldau gelten seit dem 23.12.2023 ebenfalls als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz. Damit sollen Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Länder beschleunigt werden.

Hinweis:

Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 01.09.2015 einen Asylantrag gestellt haben, wurde ein Beschäftigungsverbot eingeführt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Asylberechtigte

Asylberechtigt ist, wer – ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben – im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts einem schwerwiegenden Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein wird, wegen seiner

  • politischen Überzeugung,
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • unveränderbaren Merkmalen, die sein Anderssein prägen (zum Beispiel seine Nationalität).

Flüchtlingsschutz genießt auch, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder als Staatenloser außerhalb seines gewöhnlichen Aufenthaltes und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Begründete Furcht vor Verfolgung kann bestehen wegen jemandes

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • politischer Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Subsidiär Schutzberechtigter ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und er den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen will.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Ein Abschiebeverbot besteht, wenn

  • die Abschiebung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder
  • im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Tipp:

Der genaue Ablauf des Asylverfahrens ist auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dargestellt.

Sonstige "Flüchtlinge" außerhalb des Asylverfahrens

Sonstige Flüchtlinge sind Personen, die ohne ein Asylverfahren in Deutschland unter den internationalen Schutzstatus fallen, und denen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder aber zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland der Aufenthalt in dieser gewährt wird. 

Aktuell gehören dazu:

  • "Resettlement"-Flüchtlinge
  • Schutzbedürftige, denen aufgrund einer Anordnung des Bundes oder eines Landes die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und denen sofort eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist
  • afghanische Ortskräfte und besonders Schutzbedürftige Personen aus Afghanistan

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

Asylsuchende, die ihr Asylgesuch bereits geäußert haben, aber noch keinen förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis (vormals BüMA) nach § 63a AsylG. Mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Mit Ausstellung der Aufenthaltsgestattung wird der Ankunftsnachweis wieder eingezogen. 

Asylbewerber, die einen förmlichen Asylantrag beim BAMF gestellt haben, erhalten eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG. Diese berechtigt bis zur Entscheidung über den Asylantrag durch das BAMF zum Aufenthalt in Deutschland. Die Aufenthaltsgestattung gilt so lange, bis ihr Asylverfahren abgeschlossen ist.

Hinweis:

Unbegleitete Minderjährige werden nach der Einreise in Obhut des Jugendamtes genommen. Ihr Vormund muss einen förmlichen Asylantrag beim BAMF stellen. Unbegleitete Minderjährige erhalten deshalb keinen Ankunftsnachweis, sondern nach Stellung des Asylantrages durch den Vormund eine Aufenthaltsgestattung.

Asylsuchende werden nach einem speziellen Schlüssel auf alle deutschen Bundesländer aufgeteilt. In den ersten drei Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet besteht keine freie Ortswahl, das heißt, dass ihr Aufenthalt grundsätzlich auf das Gebiet der zuständigen Auslandsbehörde räumlich beschränkt ist. Danach erlischt die räumliche Beschränkung. Kann allerdings der Lebensunterhalt nur durch Sozialleistungen bestritten werden, wird in der Regel anschließend eine Wohnsitzauflage für das Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Achtung!

An die Aufenthaltsgestattung ist keine Arbeitserlaubnis geknüpft. Für Asylbewerber besteht nach § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG grundsätzlich ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot für die Zeit der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung. Asylbewerbern ist nach § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG die Ausübung einer Beschäftigung jedoch zu erlauben, wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist. Dies widerrum gilt nicht für Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Wenn keine Verpflichtung (mehr) besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann einem Asylbewerber nach § 61 Abs. 2 AsylG , der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Auch dies gilt nach § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG jedoch nicht für Personen aus sicherern Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 ihren Asylantrag gestellt haben.

Asylbewerbern ist während der Zeit der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung auch die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung untersagt, da es sich dabei um eine Beschäftigung handelt. Spätestens ab dem vierten Monat gestatteten Aufenthalts ist eine duale Berufsausbildung für jeden Asylbewerber möglich. Schulische Berufsausbildungen sind hingegen für Asylbewerber grundsätzlich sofort möglich, sofern die Berufsschulzulassungen keinen Ausschluss beinhalten.

Ist die Zustimmung zur beabsichtigten Beschäftigung erforderlich, wird diese durch die Bundesagentur für Arbeit mit seinen regionalen Stützpunkten erteilt. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung erlangen Asylbewerber aber kein gesondertes Aufenthaltsrecht. Der Ausübung einer Beschäftigung darf grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn

  • sich durch die Beschäftigung der Ausländerin / des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
  • die Ausländerinnen und Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Hinweis:

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung am 6. August 2019 wurde die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit für Asylbewerber und auch Geduldete dauerhaft ausgesetzt.

Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen, wenn sie der zuständigen Arbeitsagentur frühzeitig ein Stellenangebot unterbreiten. Eine Beschreibung des (Vorab-)Zustimmungsverfahrens einschließlich der entsprechenden Vordrucke zur Beantragung stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite bereit.

Auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird nach vier Jahren des ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestatteten Aufenthalts in Deutschland verzichtet.

Das Asylverfahren endet mit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Liegt eine Schutzberechtigung (Asylberechtigter, anerkannte Flüchtlingseigenschaft, subsidiäre Schutzberechtigung oder Feststellung von Abschiebungsverboten) vor, erhalten Asylbewerber einen positiven Asylbescheid.

Nach der positiven Asylentscheidung des BAMF erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Aufenthaltsgesetz. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Aufenthaltsgesetz dürfen jeder Beschäftigung nachgehen. Es ist weder die Genehmigung der Ausländerbehörde noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung erforderlich.

Bei Personen mit festgestelltem Abschiebungsverbot berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht zur Beschäftigung. Es ist immer vorher die Genehmigung der Ausländerbehörde für die konkrete Beschäftigung einzuholen.

Hinweis:

Mit der positiven Entscheidung im Asylverfahren unterliegen Sie für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt oder aufgenommen hat, durch das diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des SGB II für eine Person verfügt , oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.

Stellt das BAMF für einen Asylbewerber keine der vorgenannten Schutzformen fest, wird der Asylantrag abgelehnt. Dies ist grundsätzlich mit der Ausreisepflicht verbunden. Außerhalb des Asylverfahrens können weitere Abschiebungshindernisse durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft werden.

Geduldete Ausländer

Liegen tatsächliche oder rechtliche Gründe vor, aus denen Ihre Abschiebung nicht möglich ist, wird eine Duldung ausgestellt.

  • Das bedeutet, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird.
  • Die Verpflichtung zur Ausreise wird nicht aufgehoben. Während der Duldung wird die geduldete Person nicht abgeschoben.
  • Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar. Sie dient lediglich der Klärung Ihres rechtlichen Status.
  • Eine Duldung wird erteilt, wenn Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Nach § 60a Abs. 5b AufenthG soll in diesem Fall die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Einschränkungen enthält jedoch die Regelung des § 60a Abs. 6 AufenthG, wonach Geduldeten die Ausübung einer Beschäftigung oder die Ausbildung nicht erlaubt werden darf, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erlangen oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können oder der Geduldete Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des AsylG ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. In diesem Fall wird ein Beschäftigungsverbot erteilt.

An eine Duldung können unterschiedliche Auflagen wie eine räumliche Beschränkung geknüpft werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.

Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung

Mit den am 1. März 2024 in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die bestehenden Regelungen zur Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG um eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a AufenthG ergänzt. . Neben der Möglichkeit, eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf entweder bereits mit einem anderen Rechtsstatus (zum Beispiel als Asylbewerber) aufgenommen zu haben oder in absehbarer Zeit aufzunehmen, ist eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf zu erteilen, wenn im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt. Wird die Ausbildungim Status der Duldung aufgenommen, gilt eine vorherige Wartefrist von drei Monaten. Die Identität des Ausländers muss geklärt sein. Zusätzlich zu den bislang bestehenden Versagungsgründen (Straftaten, Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) wird die Ausbildungsduldung oder die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung Ausländern versagt, die Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben.

Hat die Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung oder der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet, hat die Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang vor dem Antritt des Ausbildungsverhältnisses.

Eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung wird nicht zur Suche nach einer Ausbildungsstelle erteilt. Der vollziehbar Ausreisepflichtige muss bereits eine Ausbildungsbetrieb oder Ausbildungseinrichtung gefunden haben, um eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung beantragen zu können.

Wird die Berufsausbildung vorzeitig beendet oder vor dem erfolgreichen Abschluss abgebrochen, erlischt die Duldung oder die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar kraft Gesetzes. Der Ausbildungsbetrieb beziehungsweise die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die vorzeitige Beendigung oder den Abbruch unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 30.000 verhängt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung setzt voraus, dass er Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist dagegen keine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung.

Im Anschluss an eine erfolgreiche Ausbildung besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Beschäftigungsduldung

Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhalten eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet vor dem Stichtag 31. Dezember 2022
  • Identität geklärt
  • Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Vorliegen hinreichender mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache
  • keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat (mit Ausnahme von Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können)
  • keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • grundsätzlich erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, wenn Teilnahmepflicht besteht
  • tatsächlicher Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder

Die in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer lebenden minderjährigen ledigen Kinder erhalten ebenfalls eine Duldung für den gleichen Zeitraum. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet, d. h. Anträge können längstens bis zu diesem Datum gestellt werden.

Im Anschluss an eine Beschäftigungsduldung besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 27.05.2024