Amt 24

Vorweggenommene Erbfolge

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Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben und Erbinnen mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Diese Form der Vermögensübertragung auf die nächste Generation kann besonders bei der Übertragung größerer Vermögen sinnvoll sein. Die zur Anwendung kommenden steuerlichen Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu. Schenkungen und Erbvorgänge sind nach Ablauf der zehn Jahre in Höhe der geltenden Freibeträge also wieder steuerfrei.

Beispiel: Wenn Sie mehrere Häuser besitzen, können Sie diese Häuser bereits vor Ihrem Tod verschenken. In der Regel wird sich dabei die Belastung der Grundstücke mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht zu Ihren Gunsten empfehlen.

Möchten Sie alle Häuser auf ein Kind übertragen, dann sollten Sie Ihrem Kind alle zehn Jahre jeweils eines der Häuser schenken, damit bei jeder Schenkung die gesetzlichen Freibeträge zur Anwendung kommen.

Möchten Sie Ihre Häuser auf mehrere Kinder aufteilen, dann können Sie diese Häuser Ihren Kindern gleichzeitig nebeneinander übertragen. Die gesetzlichen Freibeträge gelten für jedes Kind gesondert.

Achtung! Erben im Todesfall die Kinder vom Erblasser oder von der Erblasserin das von diesem beziehungsweise von dieser selbstgenutzte Familienheim, so bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn die Kinder das Grundstück weitere zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt.

Tipp: Insbesondere bei Unternehmensübertragungen und größeren Schenkungen sollten Sie sich rechtlich und steuerlich beraten lassen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024