Wer darf gewählt werden? (Kommunalwahl)
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Stadtrat, Gemeinderat, Ortschaftsrat, Stadtbezirksbeirat
Mit einer Bewerbung als Stadt-, Gemeinde-, Ortschaftsrat oder Stadtbezirksbeirat nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen wahr.
Wer darf nicht Mitglied des Stadt- / Gemeinderats oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat sein?
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.
Nicht wählbar in den Stadt- / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat sind des Weiteren
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.
Mit dem Amt unvereinbar ist die Übernahme eines Mandates für
- Bürgermeister*, Beigeordnete und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie für die Arbeitnehmer der Stadt oder Gemeinde,
- die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen (zum Beispiel Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts) oder privaten Rechts (zum Beispiel Verein, GmbH, AG), in denen die Stadt oder Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
- die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes, dessen Mitglied die Stadt oder Gemeinde ist,
- die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, an der die Stadt oder Gemeinde beteiligt ist,
- mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden und
- die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des sächsischen Rechnungshofes.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.
Bürgermeister
Als Bürgermeister wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
Wer darf nicht gewählt werden?
- vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen (wie oben genannt),
- für das Amt der hauptamtlichen Bürgermeister: Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte), in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren,
- Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden; für ehrenamtliche Bürgermeister gilt hier: nur wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.
Außerdem kann ein Bürgermeister nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.
Kreistag
Mit einer Bewerbung als Kreisrat nehmen Wahlberechtigte ihr passives Wahlrecht bei der Kreistagswahl wahr.
Wer darf nicht Mitglied des Kreistages sein?
- wer (wie oben genannt) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- wer (wie oben genannt) ein Amt ausübt, das mit der Mitgliedschaft im Kreistag unvereinbar ist
Landrat
- Als Landrat* wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und
- welche die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.
Wer kann nicht gewählt werden?
- vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen (wie oben genannt)
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
- Bedienstete des Landkreises sowie der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörden
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte), in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Wahlvorschläge
Parteien und Wählervereinigungen haben das Recht, für einen Wahlkreis jeweils einen Wahlvorschlag mit Bewerbern aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen im Zeitraum vom Tag nach der Bekanntmachung der Wahl bis zum 66. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr bei dem oder der Vorsitzenden des Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Bei Bürgermeister- und Landratswahlen können zudem auch Einzelbewerber Wahlvorschläge einreichen.
Unterstützungsunterschriften
Parteien und Wählervereinigungen, die für die Gemeinderats-, Stadtrats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeirats- oder Kreistagswahl nicht von der Leistung von Unterstützungsunterschriften befreit sind, müssen Unterstützungsunterschriften beibringen. Die Anzahl der Unterstützungsunterschriften ergibt sich aufgrund der Einwohnerzahl in der Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirk oder dem Landkreis.
Die Leistung der Unterstützungsunterschriften erfolgt bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Es ist nicht möglich, diese elektronisch zu leisten. Zur Leistung der Unterstützungsunterschriften muss derjenige zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigt sein, das heißt also Bürger in der Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirk oder des Landkreises. Der genaue Ort und die Öffnungszeiten sind der amtlichen Wahlbekanntmachung zu entnehmen.
Achtung!
Die Unterstützungsunterschrift kann jeder Wahlberechtigte für jede Wahl nur für einen Wahlvorschlag leisten. Die geleistete Unterstützungsunterschrift kann durch den Wahlberechtigten auch nicht zurückgenommen werden. Weiterhin kann ein Wahlbewerber auch nicht für seinen eigenen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten.
Unterstützungsunterschriften bei Bürgermeister- beziehungsweise Landratswahl
Es gelten die Vorgaben zu den Stadt- und Gemeinderatswahlen. Der Amtsinhaber benötigt für seinen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften.
Lesen Sie auch
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Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
Bundesministerium der Justiz
- § 49 Sächsische Gemeindeordnung
sächsische Staatskanzlei
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.05.2024