Kinder mit Behinderung
Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen
Die Teilhabe und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen beginnt bereits im Babyalter. Dabei ist Frühförderung ein niedrigschwelliges Förderangebot für Kinder mit Entwicklungsbeeinträchtigungen und ihre Familien. Sie richtet sich als gesetzlich angebotene spezielle Hilfe an Kinder ab Babyalter bis zur Einschulung und bezieht Familien in die individuelle Frühförderung des jeweiligen Kindes ein. Eltern von Kindern mit Behinderung können Leistungen der Frühförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
Krippen, Kindergärten und Horte
Kinder mit einer Behinderung sollen – soweit immer möglich – gemeinsam mit nicht behinderten Kindern die Krippe, den Kindergarten oder den Hort besuchen. Viele sächsische Kindertageseinrichtungen haben dafür Voraussetzungen geschaffen. Je nach Art und Schwere der Behinderung sollen eine behindertengerechte Ausstattung, zusätzliche Betreuungsleistungen und entsprechend qualifizierte Fachkräfte die Integration unterstützen.
In den letzten Jahren entstanden verschiedene Formen der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder in Tageseinrichtungen. Es wurden beispielsweise integrative Gruppen gebildet und einzelne Kinder mit Leistungen der Eingliederungshilfe in eine Gruppe aufgenommen. In wachsender Zahl werden Umbaumaßnahmen oder Neubauten von Kindergärten für solche Gruppen geplant.
Weiterentwicklung der integrativen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt die Sächsische Kita-Integrationsverordnung. So ist ein behindertes Kind auf Verlangen der Eltern möglichst wohnortnah in einer Kita aufzunehmen. Weiterhin ist entsprechend den Bedürfnissen eines Kindes mit Behinderung eine auf die Ganzheitlichkeit der Entwicklung orientierte Förderung in der Kita zu gewährleisten.
Für Kinder mit Behinderungen, die einen umfassenden Förderbedarf beanspruchen, der im "allgemeinen" Kindergarten zum Beispiel aufgrund von unzureichenden Bedingungen nicht hinreichend eingelöst werden kann, stehen heilpädagogische Einrichtungen (Krippen und Kindergärten für behinderte Kinder) zur Verfügung. Auch diese haben die Teilhabe der Kinder am Leben in der Gemeinschaft und die Schulvorbereitung als Ziel.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024