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Freie Berufe: Gesundheitsfachberufe

Inhalte aus AMT24 | Lebenslagen

Ausübung des Berufs als Altenpfleger*, Anästhesietechnischer Assistent, Pflegefachmann/-frau, Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme/Entbindungspfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Logopäde, Masseur / medizinischer Bademeister, Notfallsanitäter, Operationstechnischer Assistent, Orthoptist, pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeut, Podologe, technischer Assistent in der Medizin/Medizinischer Technologe

Hinweis: Diese Tätigkeiten sind nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit Gesundheitsberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Bezeichnungen für die Berufsgruppen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten. 

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Hinweis: Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften) wählen.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

Um im Freistaat Sachsen in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig zu sein, bedarf es der staatlichen Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt dazu, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben. Das gilt für die Tätigkeit als

  • Altenpfleger
  • Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Logopäde
  • Masseur / medizinischer Bademeister
  • Notfallsanitäter
  • Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptist
  • pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Pflegefachmann/-frau
  • Physiotherapeut
  • Podologe
  • technischer Assistent in der Medizin / Medizinischer Technologe

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf wird auf Antrag durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) erteilt.

Bei einer Ausbildung im Ausland prüft der KSV Sachsen, ob der Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen ihre Tätigkeit aber dem KSV Sachsen melden.

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Freigabevermerk

Vorläufig freigegeben durch Sächsische Staatskanzlei, Amt24-Redaktion.13.04.2023