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Deine Suche nach 1 lieferte 185 Ergebnisse.
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- Insolvenz-Ablauf
- verschieden sein. Lesen Sie mehr dazu in den Einzelkapiteln und detaillierten Verfahrensbeschreibungen. 1. Eröffnungsantrag Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens Gläubiger * und Schuldner haben das Recht
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- Gewerbezentralregister-Auszug beantragen
- Elektronische Antragstellung Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - Nr. 1132 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis Freigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- mögen im Inland, in der EU und im nichteuropäischen Ausland und zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, Genussrechten und
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- Sperrzeit, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung beantragen
- Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Sperrzeit Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1, Nr. 43 Gaststättenwesen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Amt24-Redaktion 12.06.2024. Rechtsbehelf
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- Anmeldung der Eheschließung
- ausgebucht sind. Zum Beispiel sind dies Tage mit "auffälligem" Datum, wie zum Beispiel der 01.08.2018 (1.8.18) oder der 09.09.2019. Die Sommermonate sowie Tage am Ende der Woche sind ebenfalls begehrt. Viele
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- Bauliche Veränderungen an Haus und Grundstück
- Nachbargrundstück aufwies, eine Terrasse, wodurch sich zu dem Nachbargrundstück ein Höhenunterschied von 1 m ergibt. Bei starken Regenfällen läuft nunmehr das Regenwasser von der Terrasse auf das Grundstück
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- Naturschutz und Forstrecht
- Gehölze von vornherein nicht Gegenstand einer solchen Satzung sein können, regelt § 19 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG); dazu gehören insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken
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- Zweitpass beantragen
- zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.500,00 bestraft werden. Rechtsgrundlage § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer § 6 PaßG – Ausstellung § 19 PaßG – Zustä
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- Unterstützung bei Steuer- und Abgabenzahlung
- weisungsfreien Angelegenheiten (§ 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz) erhoben werden, § 32 Absatz 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung. Stundung kann demnach gewährt werden, wenn die Zahlung bei
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- Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
- können ihr Amt auch kündigen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Rechtsgrundlage §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a Insolvenzordnung (InsO) – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses §§ 67 bis 73 InsO